Die Pflichten des Auszubildenden

Ausbildungsjahre sind keine Herrenjahre 

Schulfach: Grundlagen, 1. Lehrjahr

Der Auszubildende hat während seiner gesamten Ausbildungszeit einige grundlegende Pflichten zu erfüllen. Verstöße können mit Schadensersatz oder Kündigung geahndet werden. Zu finden ist der Paragraph in §13 BBiG.

Der Auszubildende verpflichtet sich dazu, sich anzustrengen die notwendige berufliche  Handlungsfähigkeit zu bekommen.

Lernpflicht: Der Auszubildende verpflichtet sich für Ausbildungsmaßnahmen für die er vom Betrieb freigestellt wurde, regelmäßig teilzunehmen. Dazu zählt vor allem die Berufsschule.

Weisungspflicht: Der Auszubildende ist verpflichtet den Anweisungen von Vorgesetzten folge zu leisten.

Alle dem Auszubildenden zur Verfügung gestelltes Material, die angebotenen Waren und die Räumlichkeiten sind pfleglich zu behandeln. Es sollte nichts kaputt gehen oder verschmutzt werden.

Sorgfaltspflicht: Alle übertragenen Aufgaben müssen vom Auszubildenden sorgfältig durchgeführt werden. Bei nicht beachten kann Schadensersatz gefordert werden.

Die geltenden Ordnungen sind zu beachten. Dazu gehört auch die Hausordnung, eventuelle Rauchverbote usw.

Stillschweigepflicht: Geschäftsgeheimnisse wie z. B. Umsatzzahlen, Aktionsplanungen usw. dürfen nicht nach außen gelangen. Sie dürfen weder gemailt, gefaxt noch weitergesagt werden.

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