Kinder und Jugendliche als Kunden

Die wichtige Kundengruppe mit Zukunft

Schulfach: Kundenkommunikation und -Service, 2. Lehrjahr

Die Kundengruppe der Kinder und Jugendlichen kauft teilweise noch in Begleitung der Eltern ein und sammelt langsam erste Erfahrungen beim Einkaufen alleine. Sie sind oft unentschlossen, schüchtern und haben nur eine geringe Kaufkraft. Doch sie sind nicht zu unterschätzen, weil sie die Kunden von morgen sind. Viele Geschäfte und vor allem auch Banken probieren durch gezieltes Marketing auch die Kinder und Jugendlichen anzusprechen und frühzeitig an das Unternehmen zu binden.

Rechtliche Regelungen bei Kindern und Jugendlichen

Kinder und Jugendliche haben keine volle Geschäftsfähigkeit. Zum Beispiel ist ein Verkauf eines teuren Fernsehers an einen Achtjährigen unwirksam.

Hier geht’s zum ausführlichen Artikel zum Thema Geschäftsfähigkeit

Falls es doch einmal zu einer Situation kommt, dass ein Kind etwas bei Ihnen kaufen möchte, wozu die Geschäftsfähigkeit nicht ausreicht, können Sie folgenden Strategien anbieten:
Handelt es sich um einen Artikel, der nicht allzu teuer ist und das Kind nicht gefährden könnte können Sie dem Kind ruhig die Ware aushändigen und ihm einen Kassenbon mitgeben. Sagen Sie dem Kind, dass es die Ware ohne Probleme bei Ihnen umtauschen kann.
Andererseits könnten Sie dem Kind vorschlagen, zusammen mit einem Elternteil wiederzukommen und gemeinsam den Artikel zu kaufen. Zum Beispiel bei einem Handy, das mehrere Hundert Euro kostet.
Kommt dasselbe Kind öfter bei Ihnen einkaufen, könnten Sie auch eine Abmachung mit den Eltern schaffen, dass das Kind Einkäufe in Ihrem Geschäft tätigen darf. Am Besten natürlich schriftlich festgehalten.

Verkaufsverbote nach dem Jugendschutzgesetz

Nach dem deutschen Jugendschutzgesetz (JuSchG) sollen Kinder und Jugendliche vor gefährdenden Dingen geschützt werden. Dieses Gesetz betrifft teilweise auch den Einzelhandel.

Alkohol, Zigaretten und Tabakwaren

Der Verkauf von Alkohol an Kinder und Jugendliche ist streng untersagt und wird teilweise vom Ordnungsamt kontrolliert. Bier, Wein und Sekt dürfen ab dem 16. Lebensjahr, härterer Alkohol, Tabak und Zigaretten erst ab dem 18. erworben werden. Lassen Sie sich im Zweifelsfall immer einen gültigen Personalausweis vorlegen und lassen Sie sich nicht auf Diskussionen ein. Ein Vergehen gegen das Jugendschutzgesetz kann bittere Folgen haben. Seien Sie auch vorsichtig mit Mischgetränken und fragen Sie im Zweifelsfall bei Ihrem Vorgesetzten nach.

Feuerwerk

Auch Feuerwerk ist nach dem JuSchG zu beachten. Bei Feuerwerk ist zwischen „Klasse I“ und „Klasse II“ zu unterscheiden. Bei Klasse I handelt es sich um harmloses Tischfeuerwerk, das keiner Altersfreigabe unterliegt. Zu Klasse II zählt das härtere Feuerwerk, welches nur kurz vor Sylvester an volljährige Personen verkauft werden darf.

Beispiel: Der 16-jährige Thorsten möchte im Discounter eine Großpackung China-Böller erwerben. Die Verkäuferin fragt ihn nach seinem Ausweis. Er sagt, dass er diesen vergessen hat, jedoch bereits 18 Jahre alt ist. Die Verkäuferin verweigert den Verkauf und bietet ihm Silberkreisel an, die zur Klasse I zählen und damit keiner Altersbegrenzung unterliegen.

Bildträger

Alle Formen von Bildträgern, wie zum Beispiel Musik CDs, Computerspiele, Filme, Zeitschriften usw. werden vor der Veröffentlichung geprüft. Viele von ihnen sind erst ab einem bestimmten Lebensjahr zum Verkauf freigegeben.

Beispiel: Der Film „Cashback“ ist erst ab 12 Jahren freigegeben. Ist der Kunde jünger, dürfen Sie ihm die DVD nicht verkaufen.

Anforderungen an das Verkaufspersonal

Kinder und Jugendliche mögen es überhaupt nicht, wenn sie aufgrund ihrer geringen Kaufkraft nicht ernst genommen werden. Oft kann man beobachten, dass Verkäufer im Einzelhandel Kinder und Jugendliche wie Kunden zweiter Klasse behandeln. Sie wollen respektvoll behandelt werden und es kann helfen, sie bei der Kaufentscheidung zu unterstützen. Vor allem das Einbeziehen aller Sinne in das Verkaufsgespräch ist bei dieser Kundengruppe besonders zu empfehlen. Denn Kinder sind oft unentschlossen und wollen Ware gerne anfassen, ausprobieren oder vorgeführt sehen.

Beispiel: Die kleine Lisa steht einige Minuten unentschlossen bei Frau Torka an der Eistheke und kann sich einfach nicht entscheiden, welche Eiskugeln sie wählen soll. Frau Torka lässt sie kleine Proben kosten, bindet so den Geschmackssinn der Kundin mitein und führt die Kaufentscheidung herbei. Lisa schmeckt es sehr gut und sie gibt ihre Bestellung ab.

Die Kaufkraft der Kinder und Jugendlichen

Durchschnittlich gibt ein Kind zwischen 5 und 14 Euro pro Monat selbstständig aus. Sie geben es nach Umfragen in erster Linie für Süssigkeiten, Getränke, Handy und Zeitschriften aus. Außerdem kaufen sie gerne Spielzeug und gehen ins Kino.

Beispiel: Der 10-jährige Klaus bekommt wöchentlich 5 Euro Taschengeld. Davon kauft er sich normalerweise Süssigkeiten und lustige Comics am Kiosk. Manchmal spart er auch und bezahlt einen Kinobesuch oder neues Handyguthaben von seinem Taschengeld.

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