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Schulfach: Wirtschafts- und Sozialprozesse, 1. Lehrjahr
Das deutsche Gesetz zum Schutz der erwerbstätigen Mutter soll werdende, stillende und nicht stillende Mütter vor ungesunder Beschäftigung schützen. Dieses Gesetz trat am 06.02.1952 in Kraft und wurde seitdem mehrmals überarbeitet.
Das Gesetz spricht als Arbeitnehmer beschäftigte Mütter und Schwangere, sowie Frauen die in Heimarbeit beschäftigt sind, an. Für Beamtinnen gelten abweichend hierzu die Mutterschutz- und Elternzeitverordnungen des Bundes bzw. der Länder, welche jedoch stark an das Mutterschutzgesetz angelehnt sind.
Zu den wesentlichen Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes zählen folgende:
Der Mutterschaftsurlaub – hier besteht für die werdende Mutter ein Beschäftigungsverbot, sofern nach einem ärztlichen Zeugnis Leben oder Gesundheit der Mutter oder des Kindes in Gefahr sind. Generell gilt, dass schwangere Frauen die letzten 6 Wochen vor der Entbindung nur beschäftigt werden dürfen, wenn diese es ausdrücklich wünschen. Dieser Wunsch kann jederzeit widerrufen werden. Des Weiteren dürfen Mütter 8 Wochen nach der Entbindung nicht arbeiten. Ist es eine Früh- oder Mehrlingsgeburt, erhöht sich diese Zeit auf 8 Wochen.
Beispiel: Marion arbeitet als Laborassistentin bei einem großen Chemie-Konzern. Marion wird schwanger und soll das Kind am 13.05.2013 bekommen. Marion darf aufgrund eines Attestes von Ihrem Arzt ab bekannt werden der Schwangerschaft nicht mehr arbeiten, da die Chemikalien ihr und ihrem Kind schaden können.
Beispiel 2: Nadine ist auch schwanger. Nadine arbeitet als Telefonistin in einem Callcenter. Nadine soll laut ihrem Arzt das Kind am 25.07.2013 bekommen. Nadine darf somit ab dem 27.06.2013 nicht mehr arbeiten, es sei denn, Nadine möchte selber noch weiter arbeiten.
Beispiel 3: Barbara hat ihre Geburt schon geschafft und glückliche Drillinge zur Welt gebracht. Da es eine Mehrlingsgeburt war, muss Barbara noch 12 Wochen zuhause bleiben, bevor sie wieder in das Berufsleben zurückkehren darf.
Jede Kündigung, die während der Schwangerschaft und bis nach 4 Monaten nach der Entbindung erteilt wird, ist nichtig, wenn dem Arbeitgeber die Schwangerschaft bekannt war.
Für die Dauer des Beschäftigungsverbotes sieht der § 11 eine Entgeltfortzahlung vor. Ebenso gelten bezahlte Freistellungen für Untersuchungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft. Das Mutterschaftsgeld wird von der Krankenkasse gezahlt.
Die finanziellen Leistungen auch über den Mutterschutzzeitraum hinaus sind das Eltern – und Erziehungsgeld. Belastungen des Arbeitgebers werden durch die gesetzliche Umlage (U2) ausgeglichen.