Geschäftsfähigkeit

Welche Unterschiede gibt es?

Schulfach: Wirtschafts- und Sozialprozesse, 1. Lehrjahr

Als Geschäftsfähigkeit wird die Fähigkeit bezeichnet, Rechtsgeschäfte wirksam und selbst vorzunehmen. Man unterscheidet die Geschäftsfähigkeit in drei verschiedene Abschnitte: die Geschäftsunfähigkeit, die beschränkte Geschäftsfähigkeit und die unbeschränkte Geschäftsfähigkeit.

Geschäftsunfähigkeit

Geschäftsunfähig sind alle Minderjährigen, welche das siebte Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Um Rechtsgeschäfte wirksam abschließen zu können, wird hier ein gesetzlicher Vertreter benötigt, welches die Eltern, ein alleinsorgeberechtigtes Elternteil oder ein Vormund sein kann.
Geschäftsunfähige Personen können selber keine Rechtsgeschäfte oder Willenserklärungen wirksam abgeben. Jedoch dürfen diese Personen nach deutschem Recht als Bote tätig sein. Hier heißt es dass geschäftsunfähige Personen im Alltag Willenserklärungen der gesetzlichen Vertreter übermitteln dürfen und diese dann rechtswirksam abgeben. Willenserklärungen welche das Kind bzw. den Minderjährigen betreffen, müssen an die gesetzlichen Vertreter gerichtet sein, damit diese rechtskräftig werden.

Beispiel: Der sieben Jahre alte Tom möchte im Handy Shop das neue Iphone kaufen. Ein guter Verkäufer verweigert den Verkauf, weil der Junge geschäftsunfähig ist.

Beschränkte Geschäftsfähigkeit

Als beschränkt geschäftsfähig werden nach dem deutschem Recht Minderjährige die das siebte Lebensjahr vollendet, jedoch noch nicht das achtzehnte erreicht haben bezeichnet. Rechtsgeschäfte, die von dieser Personengruppe getätigt werden, sind schwebend unwirksam, solange keine Einwilligung der gesetzlichen Vertreter erfolgt. Die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter kann auch nachträglich innerhalb von vierzehn Tagen erfolgen. Erfolgt die Zustimmung ist das Rechtsgeschäft wirksam.

Eine Ausnahme bilden hier Willenserklärungen, welche rechtlich einen Vorteil für den Minderjährigen mit sich bringen. Diese Willenserklärungen können ohne Zustimmung der gesetzlichen Vertreter angenommen werden. Diese Geschäfte bezeichnet man als vorteilhafte Rechtsgeschäfte.

Beispiel: Die sechzehnjährige Lisa kauft sich ein neues Fahrrad beim Zweiradhändler. Das Geschäft ist schwebend unwirksam bis die Zustimmung oder Ablehnung der Eltern erfolgt ist.

Unbeschränkte Geschäftsfähigkeit

Ab dem vollendeten achtzehnten Lebensjahr ist ein Mensch nach deutschem Recht voll geschäftsfähig. Mit der Aufnahme der Geschäftsfähigkeit erlangt man ebenfalls die Prozessfähigkeit. Ist man unbeschränkt geschäftsfähig, kann man rechtswirksame Willenserklärungen abgeben und darf alleine Rechtsgeschäfte abschließen.

Beispiel: Die zwanzigjährige Katrin kauft sich von ihrem ersparten Geld alleine ein neues Auto. Dieses Rechtsgeschäft ist wirksam und ist keine Zustimmung der Eltern notwendig.

Ausnahme in dieser Personengruppe bilden Personen, die zum Beispiel wegen psychischer Beeinträchtigung als geschäftsunfähig eingestuft werden. Hier verhält es sich wie bei geschäftsunfähigen Personen. Diese Gruppe darf Willenserklärungen und Rechtsgeschäfte nur mit Zustimmung der gesetzlichen Vertreter eingehen und abschließen. 

Beispiel: Ein offensichtlich psychisch kranker Mensch lässt sich von einem fiesen Verkäufer ein Handy für den doppelten Preis verkaufen. Das Rechtsgeschäft ist unwirksam.

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