Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung

Kurz: GOB

Schulfach: Steuerung und Kontrolle, 2. Lehrjahr

Die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung sind Regeln zur Buchführung und Bilanzierung, die vorrangig dem Gläubigerschutz aber auch dem Unternehmenseigner vor nicht korrekten Daten, Informationen und vor allem Verlusten schützen soll.

Es sind dies teilweise formale und materielle Grundsätze die sich zum Teil über die praktische Bilanzierung materiell rechtlich im Gesetz manifestiert haben (vorwiegend im deutschen Handelsgesetzbuch bzw. im österreichischen Unternehmensgesetzbuch). Sie finden vorwiegend im kontinentaleuropäischen Raum (hier insbesondere im deutschen Sprachraum) Anwendung weil das deutsche Rechnungswesen auf Basis des Vorsichtsprinzips aufgebaut ist, wonach bei der Bilanzierung alle Risiken und Verluste angemessen zu berücksichtigen sind. Diese Bewertungsregel ist anzuwenden, wenn aufgrund unvollständiger Information oder der Ungewissheit künftiger Ereignisse automatisch Beurteilungsspielräume entstehen. 

Diese Grundsätze bilden somit den Ordnungsrahmen für die laufende Buchführung. Im Vordergrund stehen hierbei die Bilanzierungsregeln um die Rechnungslegung zweckmäßig gliedern zu können. 

Sie gliedern sich grundsätzlich nach speziellen Hauptkriterien, nämlich 

§    der Übersichtlichkeit, 
§    der Vollständigkeit, 
§    der Ordnung, 
§    der Nachprüfbarkeit 
§    und der Richtigkeit.

Wie bereits eingangs erwähnt, sind nicht alle Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung gesetzlich verankert. Was jedoch für den Bilanzersteller (bzw. den Steuerberater) wichtig ist, ist der Umstand, dass auch die ungeschriebenen Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung für den Kaufmann verbindlich sind. Eine nicht ordnungsmäßige Buchführung führt im Extremfall dazu, dass die Besteuerungsgrundlagen von den Finanzbehörden geschätzt werden müssen. Auch wird eine unrichtige Wiedergabe oder Verschleierung von Vermögen in Jahresabschlüssen mit Freiheits- oder Geldstrafen geahndet.

Die Grundsätze

Grundsatz der Richtigkeit und Willkürfreiheit

Gemäß diesem Grundsatz muss der Jahresabschluss nach den gültigen Regeln erstellt werden sowie die Ansätze und Werte in nachprüfbarer, objektiver Form aus ordnungsgemäßen Belegen und Büchern hergeleitet werden. Die einzelnen Positionen müssen den Tatsachen entsprechen und die Werte nach den sonstigen Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelt worden sein. Schätzungen dürfen nicht willkürlich gemacht werden und somit für den Begutachter der Bilanz nachvollziehbar sein. Dieser Grundsatz ist gesetzlich im $239 HGB (§245 UGB in Österreich) normiert.

Grundsatz der Klarheit und Übersichtlichkeit

Der Grundsatz der Klarheit bezieht sich auf die äußere Gestaltung der Aufzeichnungen in der Buchführung sowie im Jahresabschluss. Der Jahresabschluss soll übersichtlich, klar und für sachverständige Dritte, die mit Buchführung und Jahresabschluss vertraut sind, verständlich sein. Die Forderung nach Klarheit ist insbesondere für die Gliederung von Bilanz und GuV bedeutend. 

Die Gliederung der Bilanz und Guv ist im Gesetz genau vorgegeben. Wesentliche aus diesem Grundsatz abgeleitete Prinzipien sind das Prinzip der Einzelbewertung (Vermögensgegenstände und Schulden sind einzeln zu erfassen und zu bewerten) und das Saldierungsverbot (Aktiv- und Passivposten sowie Aufwendungen und Erträge dürfen nicht gegeneinander verrechnet werden).

Grundsatz der Einzelbewertung

Der Grundsatz der Einzelbewertung besagt, dass (bis auf wenige Ausnahmen) alle Vermögensgegenstände und Schulden unabhängig voneinander zu bewerten sind. Durch die Einzelbewertung sollen insbesondere Kompensationen von Wertsteigerungen bei einem Gegenstand mit Wertminderungen bei einem anderen ausgeschlossen werden. 

Grundsatz der Vollständigkeit

Gemäß dem Vollständigkeitsgrundsatz sind sämtliche buchungspflichtigen Geschäftsvorfälle eines Wirtschaftsjahres  im Jahresabschluss zu erfassen. 

Wertaufhellung

Der Grundsatz der Wertaufhellung bestimmt, wie Geschäftsfälle, die sich nach dem Bilanzstichtag ereignen, auf den Jahresabschluss auswirken. Man unterscheidet hierbei jedoch zwischen Wertaufhellung und Wertbeeinflussung, wobei darunter Sachverhalte zu verstehen sind, die schon vor dem Bilanzstichtag eingetreten waren und die dem Bilanzersteller somit zum Zeitpunkt des Bilanzstichtags bereits hätten bekannt sein können. Sachverhalte die erst nach dem Jahresabschluss eintreten und dem Bilanzersteller bekannt sind, müssen im Interesse des Gläubigerschutzprinzips in die Bilanz aufgenommen werden.

Keine Buchung ohne Beleg

Abschließend, aber als ein sehr wesentlicher Grundsatz gilt, dass sämtliche Buchungen anhand der Belege jederzeit nachprüfbar sein müssen. Die Belege müssen fortlaufend nummeriert und geordnet aufbewahrt werden.