Formen, Arten, Empfangsbedürftigkeit
Schulfach: Kundenkommunikation und -Service, 1. Lehrjahr
Es gibt viele verschiedene Arten und Formen von Rechtsgeschäften und Verträgen. Nicht nur im Einzelhandel kommen sie vor, wie zum Beispiel der Kaufvertrag, sondern auch in vielen weiteren Branchen werden Rechtsgeschäfte und Verträge abgeschlossen. So zählen dazu zum Beispiel auch Ausbildungsverträge, Mietverträge, Pachtverträge und Werkverträge. Es gibt viele genaue rechtliche Regelungen zu diesem Thema auf die ich in diesem Beitrag eingehen werde.
Ein Rechtsgeschäft entsteht, wenn Willenserklärungen mit einer rechtswirksamen Absicht gemacht werden, um zum Beispiel einen Kaufvertrag einzugehen. Die Form der Willenserklärungen ist oft unwichtig. Sie können zum Beispiel mündlich, schriftlich, per Internet, aber auch durch Zeichensprache oder schlichtweg schlüssiges Handeln erfolgen.
Beispiel 1: Der Kunde Herr Jakobs betritt das Geschäft, sagt zur Verkäuferin: «Ein Pfund gemahlenen Kaffee bitte» und gibt damit eine Willenserklärung ab.
Beispiel 2: Herr Harry betritt später das Geschäft, nimmt ein Päckchen Schwarzbrot aus dem Verkaufsregal, legt es auf die Theke, bezahlt und verlässt das Geschäft ohne ein Wort zu sagen. Trotzdem hat Herr Harry durch schlüssiges (konkludentes) Verhalten im Geschäft eine Willenserklärung abgegeben und ein rechtswirksamen Kaufvertrag ausgelöst.
Manchmal, wie zum Beispiel bei Urkunden, gibt es bestimmte Formvorschriften jedoch zu beachten und ohne diese ist es nichtig.
Einseitige und mehrseitige Rechtsgeschäfte
Bei manchen Rechtsgeschäften reicht die Willenserklärung einer einzelnen Person dazu aus. Bei anderen Rechtsgeschäften gehören die Willenserklärungen von mindestens zwei oder mehr Personen rechtlich dazu. Für Kaufverträge und Arbeitsverträge müssen immer mindestens zwei Willenserklärungen (von beiden Seiten) bestehen.
Beispiel 1: Herr Klause schickt einen Schenkungsvertrag an einen Mitarbeiter. Bei diesem reicht Herr Klauses alleinige Willenserklärung aus und bedarf nicht der Zustimmung des Mitarbeiters, um rechtswirksam zu sein.
Beispiel 2: Der Kunde Frank fragt an der Kasse ob er den Artikel günstiger erwerben kann. Die Verkäuferin lehnt ab. Es liegt also lediglich eine Willenserklärung vor und dadurch kommt es nicht zu einem rechtswirksamen Kaufvertrag.
Empfangsbedürftige und nicht empfangsbedürftige Rechtsgeschäfte
Je nach Rechtsgeschäft sind Willenserklärungen empfangsbedürftig oder nicht. Ist ein Rechtsgeschäft empfangsbedürftig, so muss der Absender sicherstellen, dass der Empfänger auch davon erfährt. Zum Beispiel werden Kündigungen deswegen überwiegend per Einschreiben verschickt. Wenn ein Rechtsgeschäft oder Vertrag nicht empfangsbedürftig ist, so ist es ab der Niederschrift sofort rechtswirksam.
Beispiel 1: Ein Vater schreibt ein Testament, in dem er sein gesamtes Hab und Gut seiner Tochter ausspricht. Weil er sie nicht mit der Situation konfrontieren möchte sagt er der Tochter nichts davon. Ohne empfangsbedürftig zu sein, ist dieses Rechtsgeschäft wirksam.
Beispiel 2: Ein Discounter hat sich dazu entschieden einen Mitarbeiter zu kündigen. Aufgrund der bestehenden Empfangsbedürftigkeit bei Kündigungen verschickt der Filialleiter eine Kündigung per Einschreiben.