Welches Recht gilt für wen?
Schulfach: Wirtschafts- und Sozialprozesse, 1. Lehrjahr
Die Rechtsfähigkeit beschreibt, die Fähigkeit Träger von Rechten und Pflichten zu sein. Man unterscheidet drei Gruppen von Trägern. Die natürliche Person, die juristische Person des Privatrechts sowie die juristische Person des öffentlichen Rechts.
Ein Träger der Rechtsfähigkeit wird auch als Rechtssubjekt bezeichnet. Im Gegensatz dazu gibt es die Rechtsobjekte, welche keine Rechte oder Pflichten besitzen und tragen können.
Bei der natürlichen Person drückt die Rechtsfähigkeit die personale Würde aus. Die Rechtsfähigkeit beginnt mit der vollendeten Geburt und endet mit dem Tod. Eine Geburt ist dann vollendet, wenn das Kind aus dem Mutterleib gekommen ist, unabhängig davon, ob die Nabelschnur durchtrennt ist oder nicht. Der Tod wird mit dem Hirntod beschrieben, somit sind auch natürliche Personen, die im Koma liegen und Hirntod sind, nicht mehr rechtsfähig.
Bei juristischen Personen des Privatrechts, stellt die Verleihung der Rechtsfähigkeit keine personale Würde in den Vordergrund, sondern es wird die Rechtsfähigkeit unter den Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit und Einfachheit des Rechtsverkehrs gesehen.
Daraus lässt sich auch schlussfolgern, dass Rechtsfähigkeit von Gesellschaften in unterschiedlichen Rechtsordnungen unterschiedlich geregelt ist. Juristische Person kann nur werden, wer sich einer gesetzlichen Rechtsform unterzieht, zum Beispiel in eine Aktiengesellschaft (AG) oder in einen eingetragener Verein (e.V.). Juristische Personen des Privatrechts erlangen die Rechtsfähigkeit mit der Eintragung in das Handelsregister, das Vereinsregister oder in das Genossenschaftsregister. Das Ende dieser Rechtsfähigkeit wird mit dem Abschluss der Liquidation besiegelt. Hier werden alle Vermögensanlagen veräußert, das Unternehmen geschlossen und aus dem entsprechenden Register gestrichen.
Die Rechtsfähigkeit können folgende Personen und Personengruppen besitzen:
Natürliche Personen
Juristische Personen des Privatrechts
Zum Beispiel: Personenvereinigungen des Privatrechts
Eingetragene Vereine (e.V.)
Aktiengesellschaft (AG)
Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
Eingetragene Genossenschaften (e.G.)
Stiftung des bürgerlichen Rechts
Juristische Personen des öffentlichen Rechts:
Personengemeinschaften des öffentlichen Rechts
Stiftungen des öffentlichen Rechts
Anstalten des öffentlichen Rechts
Neben der „normalen“ Rechtsfähigkeit gibt es auch eine Teilrechtsfähigkeit, welche partielle Rechtsfähigkeit genannt wird. Dazu zählen unter anderem:
Ein Embryo
Offene Handelsgesellschaft (oHG)
Kommanditgesellschaft (KG)
Partnergesellschaft (PartG)
Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)
Nicht eingetragene Vereine
Ebenso gibt es Gesellschaften, welche gar nicht rechtsfähig sind, das sind beispielsweise:
Erbgemeinschaften
BGB-Innengesellschaften
Investmentfonds
Der Nachlass von Verstorbenen