Die wichtigsten Inhalte
Schulfach: Wirtschafts- und Sozialprozesse, 1. Lehrjahr
Das deutsche Arbeitszeitschutzgesetz bezieht sich auf den öffentlich-rechtlichen Arbeitsschutz. In diesem Gesetz werden die tägliche höchstzulässige Arbeitszeit, die Mindestruhepausen, die Mindestruhezeiten zwischen Beendigung und der Wiederaufnahme der Tätigkeit sowie die Arbeitsruhen an Sonn- und Feiertagen geregelt.
Der Zweck dieses Gesetzes besteht darin, die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer im Rahmen der Arbeitszeitgestaltung zu gewährleisten und zu verbessern.
Das Gesetz gilt für alle Arbeitnehmer (Arbeiter, Arbeitnehmer sowie Auszubildende) mit einzelnen Ausnahmen wie zum Beispiel: Chefärzte, Personen unter achtzehn Jahren (hier gilt das Jugendschutzgesetz) und Leiter von öffentlichen Dienststellen.
Als Arbeitszeit bezeichnet man den Zeitraum zwischen der Aufnahme der Tätigkeit bis zum Ende ohne Ruhepausen. Die Grundregelung des Arbeitszeitgesetzes besagt, dass eine werktägliche Arbeitszeit von acht Stunden nicht überschritten werden darf. Unter der Voraussetzung, dass in den letzten sechs Kalenderwochen eine durchschnittliche Arbeitszeit von acht Stunden nicht überschritten wurde, kann die Arbeitszeit auf bis zu zehn Stunden verlängert werden.
Jedoch gibt das Arbeitszeitgesetz nur einen Rahmen vor, welcher durch schriftliche Vereinbarungen von Tarifparteien erweitert werden kann.
Bei der Sonn- und Feiertagsregelung dürfen grundsätzlich keine Arbeitnehmer an diesen Tagen zwischen null und vierundzwanzig Uhr beschäftigt werden. Es gibt Ausnahmen in Schichtbetrieben, wo die Arbeitszeit in diesen Fällen um bis zu sechs Stunden vorverlegt oder nach vorne verschoben werden kann.
Es gelten immer die Feiertage des Bundeslandes in dem der Arbeitnehmer beschäftigt ist.
Die Ruhepausen eines Arbeitnehmers staffeln sich je nach Länge der Arbeitszeit. Einem Arbeitnehmer, der länger als sechs Stunden arbeitet, steht eine Ruhepause von mindestens dreißig Minuten zu. Wer länger als neun Stunden arbeitet, hat eine gesetzliche Ruhepause von mindestens fünfundvierzig Minuten. Die Ruhepausen können in verschiedene Zeitabschnitte aufgeteilt werden, jedoch von mindestens fünfzehn Minuten pro Pause.
Nach §5 des Arbeitszeitgesetzes müssen Arbeitnehmer von der Beendigung der Arbeit bis zur Wiederaufnahme eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden haben. Diese Ruhezeit kann in Ausnahmen wie zum Beispiel bei Krankenhäusern, in Gaststätten u.a. auf zehn Stunden verkürzt werden, wenn innerhalb von vier Wochen ein Ausgleich entsteht, in dem eine Ruhezeit auf zwölf Stunden verlängert wird.