Welche Regeln gelten und für wen trifft es zu?
In vielen Fällen hat man als Auszubildender schon davon gehört, dass man seine Ausbildung unter gewissen Voraussetzungen verkürzen kann. Hierfür sind jedoch die schulischen Vorkenntnisse wichtig, denn mit einem einfachen Hauptschulabschluss sind die Regelfälle von drei Jahren einzuhalten.
Es kann aus diesem Anlass durchaus lohnenswert und vor allem sinnvoll sein, wenn man vor Ausbildungsbeginn einen höheren Schulabschluss anstrebt, um auch die Ausbildungszeit verkürzen zu können. Eine verkürzte Ausbildungszeit bedeutet dennoch, dass man die Ausbildung, wenn bestanden, als volle Ausbildungszeit zugeschrieben bekommt und damit ebenso ausgelernter Kaufmann/-frau im Einzelhandel ist. An diesem „Prozedere“ ändert sich im Grunde nichts. Lediglich die investierte Zeit wird vom Vorteil für das spätere Berufsleben sein, denn eine höhere Bildung verspricht einen schnelleren Berufseinstieg. Doch auch berufliche Voraussetzungen können empfehlenswert sein, um eine Ausbildung zu verringern. Wichtig hierbei ist jedoch, dass sowohl der Auszubildende als auch der Ausbilder gleichermaßen den Antrag auf Verkürzung stellen, denn sonst wird dem Wunsch des Azubis nicht entsprochen. Für Minderjährige müssen auch Eltern mit einem Antrag rechnen, um dem Wunsch des Sohnes oder der Tochter entsprechen zu können.
Mit welchen Schulabschluss ist eine Verkürzung möglich?
Einen höheren Schulabschluss sollte man allgemein als Schüler anstreben, um die eigenen Chancen auf den derzeitigen Arbeitsmarkt zu verbessern. Auch wenn stets Arbeiter im Bereich des Einzelhandels gesucht werden, legen viele Arbeitnehmer auf den Schulabschluss viel wert. Einstiegschancen hat man bereits mit einem Hauptschulabschluss, aber eine Verkürzung der Ausbildung wird man so nicht entgegen stehen können. Folgende Voraussetzungen, schulisch gesehen, sind notwendig, um die Ausbildung verkürzen zu dürfen.
Mit einem Realschulabschluss oder auch Fachoberschulreife ist es bereits möglich, bis zu 6 Monate als Ausbildungsverkürzung zu erhalten. Natürlich ist hier weiterhin auch das Einverständnis bei Minderjährigen der Eltern erforderlich und im Allgemeinen auch das des Ausbilders.
Mit einem Fachhochschulabschluss und dem Abitur wäre es sogar schon möglich, die jeweilige Ausbildung auf 12 Monate zu verkürzen. Dies macht sich deutlich im Zeitersparnis und vor allem, wie schnell ein Auszubildender dann als ausgelernter Arbeiter bereits im Einzelhandel loswirken darf. Doch auch hier ist das Einverständnis des Ausbilders und unter Umständen der Eltern erforderlich.
Berufliche Voraussetzungen für die Verkürzung
Eine mögliche und abgeschlossene Berufsausbildung kann zudem ebenfalls mit bis zu 12 Monaten als Verkürzung berücksichtigt werden. Ebenso eine grundlegende Berufserfahrung, zum Beispiel im elterlichen Betrieb, kann berücksichtigt werden. Wie auch bei den schulischen Voraussetzungen für eine verkürzte Ausbildung ist stets das Einverständnis des Ausbilders erforderlich, um den Antrag überhaupt stellen zu können.
Überdurchschnittliche Leistungen und deren Auswirkungen
Es gibt verschiedene Gründe, wieso man eine Verkürzung der Ausbildung in Betracht ziehen kann. Auch ein Notendurschnitt wäre hier zu berücksichtigen. Doch in wirklich allen Fällen darf eine Mindest-Ausbildungszeit nicht außer Acht gelassen werden.
Auszubildende, die sogar gleich mehrere oben genannten Vorzüge präsentieren und belegen können, dürfen auch eine Kombination aus den genannten Voraussetzungen abliefern, um eine jeweilige Verkürzung durch mehrere Instanzen rechtfertigen zu können. Doch leider ist für wirklich jedes Vorhaben, ob nun 6 oder 12 Monate das Einverständnis des Ausbilders notwendig.