Welche Regeln gelten und für wen trifft es zu?
Die meisten Menschen und vor allem Auszubildende haben sicher schon einmal etwas von der Möglichkeit gehört, dass man die eigene Ausbildungszeit verkürzen kann. Doch von Verlängern ist in den seltensten Fällen die Rede.
Viele glauben auch einfach, dass es mit der „Dummheit“ oder gar „Faulheit“ eines Azubis zu tun hat. Doch im Grunde stimmt dies natürlich nicht, denn aufgrund von erheblichen Mängeln im Bildungs- und Wissenssystem darf niemand ständig und immer seine Ausbildung verlängern. Gerade als Kaufmann/-frau im Einzelhandel achtet die Industrie- und Handelskammer (IHK) auf eine strickte Einhaltung der Verlängerungsregeln und da wird die salopp gesagte Faulheit oder Dummheit, wie einige es gerne betiteln überhaupt nicht berücksichtigt.
Im Regelfall hat jede Ausbildung ein gewisses Zeitraffer, in der diese absolviert werden muss. Eine Verkürzung ist aufgrund vieler Voraussetzungen möglich, siehe hierzu Verkürzung der Ausbildungszeit. Doch eine Verlängerung wäre nach dem Berufsbildungsgesetz nach § 8 ebenfalls möglich. Doch gewisse Voraussetzungen müssen auch hier erneut eingehalten werden, denn aus Lust auf Ausbildung & Co wird garantiert nichts verlängert werden.
Voraussetzungen für eine Ausbildungsverlängerung
Eine Ausbildungsverlängerung kann in einem hohen Krankheitsfall des Azubis beantragt werden. Sei es aufgrund Depressionen, einem Unfall oder unter ganz schwierigen Umständen auch wegen der verwandtschaftlichen Pflegezeit. Darüber hinaus ist jedoch auch aufgrund mangelnder Ausbildungskenntnisse eine Erweiterung der Zeit möglich, aber dazu muss nachgewiesen werden, dass nicht der Azubi für die Wissenslücken verantwortlich ist, sondern der Ausbilder selber. Auch ein Ausfall der Ausbildung oder nur eine Teilzeitausbildung wären Gründe für eine Verlängerung der eigentlichen Ausbildungszeit.
Es gibt somit, wie oben aufgeführt, nicht viele Gründe, um seine Ausbildungszeit verlängern zu dürfen. Es müssen wirklich plausible, nachweisliche Beweggründe vorgelegt werden. Sollte ein Ausbilder für den Leistungsmangel verantwortlich sein, so bedarf es unter Umständen sogar einer Schadensersatzforderung seitens der Azubis.